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About us

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WORK
High-End-Beratung im Arbeitsrecht

Willkommen bei WORK

WORK – Exzellenz im Arbeitsrecht

WORK ist eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der strategischen Beratung und Vertretung von Unternehmen. Zu unserem Mandantenstamm zählen Großunternehmen bis hin zu Dax-Konzernen genauso wie mittelständische und kleinere Unternehmen. Wir betreuen unsere Mandanten sowohl im Daily Business als auch in komplexen Projekten wie etwa bei Restrukturierungen. Weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Vorständen, Geschäftsführern, Führungskräften und Arbeitnehmern, die wir nicht nur in Trennungsprozessen, sondern auch in der Karriereentwicklung begleiten. Auch vertrauen Institutionen der öffentlichen Hand wie etwa Kommunen, Landesbehörden und Ministerien sowie kirchliche Einrichtungen auf unsere Kompetenz.

Unsere Berater verfügen über eine ausgezeichnete fachliche Expertise im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht gepaart mit jahrzehntelanger praktischer (Prozess-)Erfahrung als Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht und Unternehmensberater. Wir verfolgen einen zeitgemäßen, integrativen und ganzheitlichen Ansatz, der neben der rechtlichen Chancen- und Risikobewertung auch wirtschaftliche und kulturelle Aspekte im Blick behält - Contemporary Employment Law. Dadurch lassen sich nachhaltige und auch kostengünstige Lösungen erreichen und langwierige Gerichtsverfahren vermeiden. Soweit es ein Rechtsstreit erfordert, führen wir diesen konsequent und ggf. durch alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Unser Anspruch

POWER & PASSION

Wir setzen uns für unsere Mandanten voll ein – mit Kraft und Leidenschaft

HANDS-ON-MENTALITY

Wir arbeiten wissenschaftlich fundiert und doch pragmatisch:
fokussiert, schnell, zupackend

BIG PICTURE

Wir lösen Probleme ganzheitlich: rechtlich, wirtschaftlich, kulturell

SMART SOLUTIONS

Wir finden auch in kritischen Situationen und bei komplexen Problemstellungen intelligente Lösungen

INTEGRATIVE APPROACH

Wir verhandeln in Auseinandersetzungen integrativ, was einen Mehrwert schafft und Gerichtsverfahren häufig unnötig macht

LONGTERM-PARTNERSHIP

Wir pflegen mit unseren Mandanten eine langfristige vertrauensvolle Zusammenarbeit

Unsere Specials

Unser Beratungsportfolio umfasst verschiedene Spezialgebiete, für die wir eine besondere Expertise aufgrund zusätzlicher Qualifikationen und praktischer Erfahrungen haben:

Human Resource Management

Wir verfolgen einen interdisziplinären Beratungsansatz (sog. Hybrid-Beratung), der arbeitsrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen des Human Resource Managements verbindet. Wir entwickeln zusammen mit unseren Mandanten passgenaue Steuerungs-, Führungs- und Anreizinstrumente und sorgen für die rechtliche Ausgestaltung etwa im Rahmen von Betriebsvereinbarungen.

Zu unseren Beratungsfeldern gehören u.a.:

  • Variable Vergütungssysteme
  • Flexible Arbeitszeitmodelle
  • Arbeitszeitkonten
  • Strategische Steuerungssysteme
  • HR-Kennzahlensysteme
  • Bindungs- und Engagement-Management
  • Mitarbeiterbefragungen
  • Talent-Management
  • Personalmarketing / Employer Branding
Compliance

Das Thema Compliance hat in Unternehmen eine zunehmende Bedeutung erfahren. Hierbei geht es längst nicht mehr nur um die Untersuchung und Verfolgung von Rechtsverstößen im Einzelfall, sondern um ein systematisches Legal Risk Management, um Schadensrisiken für Unternehmen und Führungskräfte zu minimieren. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Einführung und Kontrolle von Compliance-Systemen. Zu den aktuellen Themenfeldern gehören z.B. Arbeitnehmerdatenschutz, Arbeitszeitrecht, Korruptionsbekämpfung, Mindestlohn, Scheinselbständigkeit, Fremdpersonaleinsatz und Fragen des AGG. Weiterhin unterstützen wir unsere Mandanten auch bei internen Untersuchungen und Ermittlungen. Hier steht ein schnelles und konsequentes Vorgehen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Vordergrund.

Zu unserem Tätigkeitsspektrum gehören u.a.:

  • Mitgestaltung von Compliance Management Systemen etwa in den Bereichen Korruption, Mindestlohn und Fremdpersonaleinsatz
  • Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Einführung von Compliance-Management-Systemen und entsprechenden Standards
  • Begleitung interner Ermittlungen zur Aufklärung und Beweissicherung
  • Verfolgung von Rechtsverstößen, Vorbereitung und Umsetzung von (Verdachts-)kündigungen und Durchsetzung von Schadensersatzforderungen
Krisenprävention

Durch eine nachhaltige Krisenprävention lassen sich oftmals schwere Unternehmenskrisen vermeiden oder zumindest stark abmildern. Häufig kann durch vorausschauende Maßnahmen die Stammbelegschaft vor Personalabbaumaßnahmen geschützt werden. Wir entwickeln zusammen mit unseren Mandanten individuelle, vorbeugende auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Maßnahmen zur Vermeidung von Unternehmenskrisen.

Wir unterstützen unsere Mandanten u.a. bei folgenden Maßnahmen:

  • Entwicklung von Strategien zur Krisenprävention
  • Drittbezogener Personaleinsatz/Arbeitnehmerüberlassung
  • Arbeit auf Abruf
  • Flexible Arbeitszeitmodelle
  • Arbeitszeitkonten
  • Befristete Mehrarbeit
  • Erfolgsabhängige Vergütungssysteme
  • Freiwillige Betriebsvereinbarungen
  • Personalumbau
  • Aufbau neuer Standorte
Verhandlungscoaching

Bei wichtigen Verhandlungen kann viel auf dem Spiel stehen. Teilweise geht es um nicht weniger als existenzielle Fragen.

Wir unterstützen im Vorfeld anspruchsvoller und komplexer Verhandlungen und begleiten Sie in allen Verhandlungsphasen. Dabei coachen wir Einzelmandanten und Führungsteams sowie Gremien auf Basis wissenschaftlich fundierter und zugleich praxiserprobter Grundlagen modernen Verhandelns. Daneben unterstützen wir bei der Strategieentwicklung ebenso wie bei der handwerklich und psychologisch professionellen Vorbereitung bis hin zur Umsetzung erarbeiteter Konzepte in der Praxis. Hier hilft häufig der nüchterne (aber gleichermaßen empathische) Blick von außen, um die Situation besser einschätzen und letztlich kluge Entscheidungen treffen zu können. Selbstverständlich übernehmen wir dabei auch die rechtliche Gestaltung zur Absicherung gefundener Lösungen.

Zu unseren Leistungen gehören u.a.:

  • Festlegung von strategischen Verhandlungszielen
  • Identifizierung der Parteiinteressen
  • Analyse individueller und intra- sowie intergruppaler Verhandlungssetups
  • Analyse mehrstufiger Verhandlungskonstellationen sowie der Beteiligteninteressen in Fällen von Verhandlungsvertretung
  • Interessenorientiertes Verhandeln und Entwicklung von Entscheidungsmöglichkeiten zum gegenseitigen Nutzen der Verhandlungsparteien (Harvard-Konzept)
  • Festlegung und laufende Überprüfung und ggf. Anpassung der Verhandlungstaktik
Jens Siebert

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fon +49 511/546892-0
Tina Thoms

Partnerin, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fon +49 511/546892-0
Prof. Dr. Matthias Pletke

Partner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fon +49 511/546892-0
Sandra Fleischer

Legal Assistent

Fon +49 511/546892-10
Alicia Schäfer

Legal Assistent

Fon +49 511/546892-20
0

Zufriedene Mandanten

0

Partner

0

Jahre Berufserfahrung

0

Fachanwälte

Unsere Publikationen

Wir arbeiten wissenschaftlich fundiert und veröffentlichen regelmäßig Fachaufsätze, Buchbeiträge, Kommentierungen und Urteilsanmerkungen. Aktuell ist das Werk „Rechtshandbuch Flexible Arbeit“ beim Verlag C.H. Beck in der 2. Auflage erschienen:

Fachbücher

Rechtshandbuch Flexible Arbeit
Mitautoren: Prof. Dr. Matthias Pletke, Jens Siebert und Tina Thoms
Verlag C.H. Beck, München, 2. Auflage 2022

Externe Beratung für den Betriebsrat
Prof. Dr. Matthias Pletke
Verlag Vahlen, München, 3. Auflage 2022

Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch
Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang
Mitarbeit: Jens Siebert und Tina Thoms
Verlag C.H. Beck, München, 14. Auflage 2021

Arbeitsrecht Handbuch
Herausgeber: Ulrich Tschöpe
Mitautorin: Tina Thoms
Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 12. Auflage 2021

Fachbeiträge

ArbG Nienburg: Inflationsausgleichsprämie - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Krankheit
Jens Siebert, ArbRAktuell 2024, 252

VGH München: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2024, 19

BAG: Auskunftsanspruch des Betriebsrats, Unionsrechtskonformität von § 16 I 1 BDSG, Anforderung an das Datenschutzkonzept des Betriebsrates
Jens Siebert, öAT 2024, 14

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Bauaufsicht
Jens Siebert, ArbRAktuell 2023, 653

LAG Baden-Württemberg: Anwendbarkeit der Kleinbetriebsklausel in weitgehend verselbständigten Einheiten der öffentlichen Verwaltung
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2023, 551

LAG Sachsen: Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Tina Thoms, ArbRAktuell 2023, 526

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Außerordentliche Kündigung wegen Schmähkritik
Jens Siebert, ArbRAktuell 2023, 418

Human Resource Due Diligence beim Unternehmenskauf: Ergänzung und Erweiterung der arbeitsrechtlichen Perspektive
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2023, 371

LSG Niedersachsen-Bremen: Beitragspflicht zur Rentenversicherung für Vorruhestandsgeldleistungen aufgrund Anrechnungsklausel für anderweitigen Verdienst
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2023, 360

Steuerung des Annahmeverzugslohnrisikos: Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BAG
Prof. Dr. Matthias Pletke und Jens Siebert, öAT 2023, 224

LAG Niedersachsen: (Mehrstufige) Arbeitsvertragliche Verweisung auf den TVöD (AT/VKA) und den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV-K)
Jens Siebert, öAT 2023, 172

BVerfG: Keine Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Erstellung von Anforderungsprofilen
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2023, 325

Ein Arbeitsrechtler auf Reisen in die Welt der Mediation - Mediation und kollektives Arbeitsrecht
Jens Siebert, ArbRAktuell 2023, 310

LAG Köln: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Konzernbetriebsrat und Einzelbetriebsrat für den Abschluss eines Sozialplans
Jens Siebert, ArbRAktuell 2023, 273

OGV Lüneburg: Dienstordnungsangestellte: Anwendung der für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze
Jens Siebert, öAT 2023, 108

BAG: Eingruppierung eines Schulhausmeisters
Tina Thoms, ArbRAktuell 2023, 128

LAG München: Sprechstunden des Betriebsrats
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2023, 53

LAG Rheinland-Pfalz: TVöD-VKA: Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit im Blockmodell
Jens Siebert, öAT 2023, 38

LAG Hamm: Kündigung wegen grob ehrverletzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten
Tina Thoms, ArbRAktuell 2022, 546

LAG Koblenz: Die Suche nach „coolen Typen“ in einer Stellenausschreibung begründet für sich keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2022, 295

LAG Köln: Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen
Tina Thoms, ArbRAktuell 2022, 240

Externe Vertraulichkeit in der Mediation
Jens Siebert und Prof. Dr. Matthias Pletke, öAT 2022, 96

BAG: Eingruppierung einer Bereichs-/Abteilungsleitung gem. AVR Caritas
Prof. Dr. Matthias Pletke, ArbRAktuell 2022, 44

LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung wegen Entwendung und Verwertung geringwertigen und zur Entsorgung vorgesehenen Eigentums
Tina Thoms, ArbRAktuell 2021, 397

LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten
Tina Thoms, ArbRAktuell 2021, 83

Mobile Arbeit/Homeoffice - Anspruch und Verpflichtung während der Pandemie und was kommt danach?
Jens Siebert und Prof. Dr. Matthias Pletke, öAT 2021, 96

Vorträge

WORKshop in einem mittelständischen Unternehmen im Bereich des Fahrzeugbaus
Jens Siebert, Hannover, 07.12.2023

Verdachtskündigung Straftaten im Arbeitsrecht
Prof. Dr. Matthias Pletke, Jens Siebert, Sparkassenverband, 21.11.2023

WORKshop
in einem Unternehmen der Immobilienwirtschaft
Jens Siebert, Hannover, 15. und 29.11.2023

Kündigung nach dem Erwerberkonzept – Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung
Tina Thoms, Kollegium Arbeitsrecht, Hannover, 03.11.2022

Kündigung und Aufhebungsvertrag – arbeits-, sozial- sowie steuerrechtliche Optimierung und Fehlervermeidung
Tina Thoms, DeutscheAnwaltAkademie, Hamburg, 17.03.2022

Die Geheimnispflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG
Prof. Dr. Matthias Pletke, Kollegium Arbeitsrecht, Hannover, 04.11.2021

Es hat funktioniert! Mobiles Arbeiten - The new normal!?!
Paradigmenwechsel vs. arbeitsrechtliche Herausforderung
Jens Siebert, HRnetworx Keynote Online Fachkonferenz, NEW WORK - NEW WORK in der neuen Arbeitswelt 4.0 ,21.09.2021

Update Arbeitsrecht: Mobiles Arbeiten vs. Homeoffice – was es aktuell zu beachten gilt!
Jens Siebert, Online-Event Mühlenhoff by Randstad RiseSmart 06.05.2021

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen
Jens Siebert, DEKRA Arbeit GmbH Webinar, 21.04.2021

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen
Jens Siebert, Koordinierungsstelle Frauen & Wirtschaft Hildesheim Webinar, 03.03.2021

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen
Jens Siebert, v. Rundstedt & Partner GmbH Webinar, 24.02.2021

Kündigung und Aufhebungsvertrag - arbeits-, sozial- sowie steuerrechtliche Optimierung und Fehlervermeidung
Tina Thoms, DeutscheAnwaltAkademie, Stuttgart-Sindelfingen, 25.09.2020

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen: Das müssen Unternehmen wissen!
Jens Siebert, Netzwerkbüro "Erfolgsfaktor Familie" DIHK Service GmbH/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Webinar, 16.09.2020

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen: was es zu beachten gilt
Jens Siebert, Competentia MEO EWG - Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Webinar, 25.08.2020

Mobiles Arbeiten und rechtliche Fragen: was es zu beachten gilt
Jens Siebert, Netzwerkbüro „Erfolgsfaktor Familie“ DIHK Service GmbH/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Webinar, 07.05.2020

Personalführung und Arbeitsrecht
Jens Siebert, ESMT European School of Management and Technology, 42. Seminar: Management für jüngere Führungskräfte, Berlin, 03.02.2020

Kündigung und Aufhebungsvertrag - arbeits-, sozial- sowie steuerrechtliche Optimierung und Fehlervermeidung
Tina Thoms, DeutscheAnwaltAkademie, Hannover, 13.12.2019

Rechtsmissbrauch im Befristungsrecht
Tina Thoms, Kollegium Arbeitsrecht, Hannover, 24.10.2019

Befristungsrecht - Status Quo und Ausblick
Tina Thoms und Jens Siebert, Mandantenseminar Laborius, Hannover, 17.09.2019

Kündigung und Aufhebungsvertrag - arbeits-, sozial- sowie steuerrechtliche Optimierung und Fehlervermeidung
Tina Thoms, DeutscheAnwaltAkademie, Berlin, 29.03.2019

Personalführung und Arbeitsrecht
Jens Siebert, ESMT European School of Management and Technology, 41. Seminar: Management für jüngere Führungskräfte, Erftstadt, 18.02.2019

Wichtige Neuerungen und aktuelle Rechtsprechung vom BAG
Jens Siebert, Management Circle, Arbeitsrecht 2019, München, 12.02.2019

Wichtige Neuerungen und aktuelle Rechtsprechung vom BAG
Jens Siebert, Management Circle Arbeitsrecht 2019, Frankfurt am Main 24.01.2019

News & Updates

ArbG Nienburg, Urteil vom 29.2.2024 – 1 Ca 155/23

Die Inflationsausgleichsprämie hat sich als echter „Kassenschlager“ entpuppt. Die Möglichkeit, freiwillige zusätzliche Entgeltzahlungen steuer- und sozialabgabenfrei zu leisten, ist attraktiv und wurde/wird sehr häufig genutzt. Da wundert es nicht, dass die ersten gerichtlichen Entscheidungen zur Ausgestaltung nicht auf sich warten ließen.

An sich ist die Gestaltung der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie relativ unkompliziert, sofern man sich an die Vorgaben zur Gewährleistung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit hält und diese nicht mit zusätzlichen Einschränkungen oder Voraussetzungen verbindet.

Dies ist jedoch in der Praxis, teils aus guten, teils aus weniger guten Gründen, häufig anders gehandhabt worden. In seiner Entscheidung vom 29.02.2024 beschäftigt sich das Arbeitsgericht Nienburg mit zwei insoweit interessanten Fragekomplexen, nämlich der Definition eines bestimmten Empfängerkreises der Inflationsausgleichsprämie sowie der Verknüpfung zusätzlicher bzw. einschränkender Ziele, über den Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherkosten hinaus.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hatte - wie die gesamte Unternehmensgruppe zu der sie gehört - die Entscheidung getroffen, eine Inflationsausgleichsprämie in zwei Teilbeträgen im Oktober 2022 und Februar 2023 zu zahlen. Dabei legte sie Auszahlungsvoraussetzungen i. W. wie folgt fest:

  • Mindestfortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2022,
  • Nichtüberschreitung von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von mehr als 60 Tagen (ausgenommen Arbeitsunfälle),
  • Beschränkung auf den Kreis der Lkw-Fahrer, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit auswärtige Übernachtungen anfallen.
  • Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei kumulativer (Nicht-)Erfüllung aller Kriterien.

Der ohne auswärtige Übernachtungen im Tagverkehr eingesetzte Kläger war im Jahr 2022 an mehr als 60 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Mit der Klage verfolgte er die Zahlung der jeweils vollen Inflationsausgleichsprämie im Umfang von je 1.500,00 € für die Jahr 2022 und 2023.

Das Arbeitsgericht stellt klar, dass dem Kläger unter dem arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der Zahlungsanspruch (volle Gleichstellung) zustehe. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Ein Arbeitgeber müsse bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von Vergünstigungen nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen werde. Eine sachfremde Benachteiligung liege dann nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es rechtfertigten, diesen Arbeitnehmer, die einem anderen Arbeitnehmer gewährte Leistung vorzuenthalten. Soweit die Beklagte Kraftfahrer ausnehme, welche nicht auswärts übernachteten, sowie solche mit Krankheitszeiten von mehr als 60 Tagen, handele es sich um eine sachfremde Schlechterstellung. Zwar schließe der Charakter der streitgegenständlichen Sonderzahlung als Ausgleichprämie i. S. v. § 3 Nr. 11c EStG einschränkende Regelungen bzw. Voraussetzungen nicht aus, der Zweck der Vorschrift sei nicht absolut. Vielmehr dürften unter Berücksichtigung des Zwecks auch zusätzliche bzw. einschränkende Ziele verfolgt und mit dem gesetzlich vorgesehenen Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherkosten verbunden werden. Insoweit kämen auch gestiegene Kosten der Fahrtwege und auswärtiger Übernachtungen in Betracht. Ob ein Arbeitnehmer in Tagschicht arbeite, auswärts übernachten müsse, in der Verwaltung tätig sei o. Ä. mache hier jedoch keinen Unterschied.

Auch das weitere Kriterium der Arbeitsunfähigkeit sei vorliegend sachwidrig. Das ergebe sich bereits bei einem rechnerischen Abgleich zwischen Arbeitnehmern, die gerade die geforderte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit (ohne Überschreitung der Arbeitsunfähigkeitszeiten) im Betrachtungszeitraum erreicht hätten, und solchen länger beschäftigten Arbeitnehmern, die im gesamten Betrachtungszeitraum zwar für ca. zwei (60 Kalendertage) bzw. drei (60 Arbeitstage) Monate arbeitsunfähigkeitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen aber aufgrund ihrer längeren Beschäftigungsdauer in Summe ggfs. deutlich höhere Anwesenheitszeiten aufwiesen.

Die Entscheidung ist insbesondere in zwei Punkten instruktiv:

  • Das ArbG stellt klar heraus, dass mit der Inflationsausgleichsprämie neben Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherkosten weitere Zwecke verbunden werden können.
  • Dazu ist es aber erforderlich, diese sorgfältig mit- bzw. gegeneinander auszutarieren. Soweit diese sich – wie vorliegend – widersprechen oder durch ein „Übermaß“ den Zweck der Prämie konterkarieren, läuft der Arbeitgeber – im Rahmen der Gruppenbildung – letztlich Gefahr, am Ende doch unter Außerachtlassung der Differenzierungskriterien allen betroffenen Mitarbeitern die volle Prämie gewähren zu müssen.

Vorliegend hätte eine zeitanteilige Kürzung der Prämie – § 4a EFZG – eine erfolgversprechende Alternative Gestaltung sein können.

Den vollständigen Text der Urteilsanmerkung in der ArbRAktuell finden Sie hier:

ArbRAktuell 2024, 252

BAG, Beschluss vom 9.5.2023 – 1 ABR 14/22

Ein Blick in die schon verschiedentlich kommentierte Entscheidung des #Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 9.5.2023 – 1 ABR 14/22) lohnt für Betriebsräte wie für Arbeitgeber gleichermaßen, um sich einen Überblick zu verschaffen, ob bestehende Datenschutzkonzepte ausreichend sind.

 

Unsere aktuelle Urteilsanmerkung (öAT 2024, 14) in der #öAT gibt nur einen kleinen Einblick in die insgesamt lesenswerte Entscheidung, die sich neben Fragen des Datenschutzkonzeptes noch mit einer Vielzahl weiterer durchaus spannender Rechtsfragen auseinandersetzt.

Dass etwa die Überwachungsaufgaben des Betriebsrates auch leitende Angestellte erfassen, überrascht jedenfalls auf den ersten Blick, wird jedoch vom BAG schlüssig entstehungsgeschichtlich begründet.

LAG Köln, Urteil vom 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 -

In einer jüngeren Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage beschäftigt, welches Gremium für den Abschluss eines Sozialplanes im Zusammenhang mit einer Standortverlagerung zuständig ist. Besonderheit der Entscheidung war, dass der Standortverlagerung ein konzernweites Konzept zugrunde lag, das auch ein für die betroffenen Konzerngesellschaften festgelegtes Sozialplanvolumen umfasste. Vor diesem Hintergrund war es Wunsch des Arbeitgebers, Interessenausgleich und Sozialplan einheitlich mit dem Konzernbetriebsrat, des ebenfalls von der Standortverlagerung betroffenen Konzernobergesellschaft zu verhandeln. Nachdem der Arbeitgeber dies sodann dem örtlichen Einzelbetriebsrat mitteilte und Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat ankündigte, rief dieser die Einigungsstelle an.

Das Landesarbeitsgericht Köln macht in seiner Entscheidung deutlich, dass zwar ein sachgerechtes Ergebnis oftmals nur durch koordinierte Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan zu erreichen sind. Maßstab für das Einigungsstellenverfahren ist jedoch die „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle. Diese war nicht festzustellen, da weder die Verlegungsentscheidung mehrerer Konzernunternehmen noch die damit verbundene Konzernentscheidung ein Gesamtsozialplanvolumen festzulegen eine offenkundige Notwendigkeit einer betriebs- und unternehmensübergreifenden Regelung rechtfertigten.

Die Entscheidung greift eine sehr praxisrelevante Konstellation auf. In Anbetracht der Komplexität von konzernweiten Umstrukturierungen ist der arbeitgeberseitige Wunsch bei betriebs- und/oder unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen mit (nur) einem Verhandlungspartner (und gerade nicht den/allen örtlichen Einzelbetriebsräten) zu verhandeln, naheliegend und häufig auch sinnvoll („Moving Targets“, einheitliche Timeline, oft besonders starke Emotionalität vor Ort etc.) Maßstab für das Einigungsstellenverfahren ist aber eben die „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle. Eine offensichtliche Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrates für den Sozialplan wird jedoch in der Regel nicht anzunehmen sein.

ArbRAktuell 2023, 273

Der Deutsche Bundestag hat am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz zum Schutz von Whistleblowern beschlossen. Das Gesetz wird nach drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Da mit einem Widerstand im Bundesrat nicht gerechnet wird, ist von April oder Mai 2023 auszugehen.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

Im Zusammenhang mit Compliance-Untersuchungen hat das BAG entschieden, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB regelmäßig erst dann zu laufen beginnt, wenn ein von einer Compliance-Abteilung erstellter Abschluss- oder Zwischenbericht an die kündigungsberechtigten Stellen im Unternehmen weitergeleitet wird.

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Veranstaltungen

Arbeitsrecht im Dialog

Die nächsten Termine:

23. Mai 2024

14. November 2024

Weitere Informationen finden Sie auf der Website Arbeitsrecht im Dialog

Kollegium Arbeitsrecht

Die nächsten Termine:

25. April 2024

24. Oktober 2024

Kontakt

WORK Siebert Thoms Pletke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Loebensteinstraße 41
30175 Hannover

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