Have any questions?
+44 1234 567 890
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Konzernbetriebsrat und Einzelbetriebsrat für den Abschluss eines Sozialplans
19. Mai 2023
LAG Köln, Urteil vom 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23 -
In einer jüngeren Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage beschäftigt, welches Gremium für den Abschluss eines Sozialplanes im Zusammenhang mit einer Standortverlagerung zuständig ist. Besonderheit der Entscheidung war, dass der Standortverlagerung ein konzernweites Konzept zugrunde lag, das auch ein für die betroffenen Konzerngesellschaften festgelegtes Sozialplanvolumen umfasste. Vor diesem Hintergrund war es Wunsch des Arbeitgebers, Interessenausgleich und Sozialplan einheitlich mit dem Konzernbetriebsrat, des ebenfalls von der Standortverlagerung betroffenen Konzernobergesellschaft zu verhandeln. Nachdem der Arbeitgeber dies sodann dem örtlichen Einzelbetriebsrat mitteilte und Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat ankündigte, rief dieser die Einigungsstelle an.
Das Landesarbeitsgericht Köln macht in seiner Entscheidung deutlich, dass zwar ein sachgerechtes Ergebnis oftmals nur durch koordinierte Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan zu erreichen sind. Maßstab für das Einigungsstellenverfahren ist jedoch die „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle. Diese war nicht festzustellen, da weder die Verlegungsentscheidung mehrerer Konzernunternehmen noch die damit verbundene Konzernentscheidung ein Gesamtsozialplanvolumen festzulegen eine offenkundige Notwendigkeit einer betriebs- und unternehmensübergreifenden Regelung rechtfertigten.
Die Entscheidung greift eine sehr praxisrelevante Konstellation auf. In Anbetracht der Komplexität von konzernweiten Umstrukturierungen ist der arbeitgeberseitige Wunsch bei betriebs- und/oder unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen mit (nur) einem Verhandlungspartner (und gerade nicht den/allen örtlichen Einzelbetriebsräten) zu verhandeln, naheliegend und häufig auch sinnvoll („Moving Targets“, einheitliche Timeline, oft besonders starke Emotionalität vor Ort etc.) Maßstab für das Einigungsstellenverfahren ist aber eben die „offensichtliche Unzuständigkeit“ der Einigungsstelle. Eine offensichtliche Unzuständigkeit des örtlichen Betriebsrates für den Sozialplan wird jedoch in der Regel nicht anzunehmen sein.